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  Die Satzung unseres Vereins

 

-   Vorstand und Ausschüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SATZUNG   der Renault Nissan Seniorengemeinschaft e.V. (RNS)

In der Fassung vom 07.03.2009

 

 

§ 1       Name und Sitz des Vereins

 

Der am 11.09.1995 gegründete Verein führt den Namen

 

            Renault Nissan Seniorengemeinschaft (RNS),

 

nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“, und hat seinen Sitz in 50321 Brühl.

 

§ 2       Zweck des Vereins

 

Der Verein bezweckt die Pflege der Zusammengehörigkeit der Rentnerinnen und Rentner der „Renault Deutschland AG“ sowie der „Nissan Center Europe GmbH“ vormals „Renault NissanDeutschland AG“ vormals Deutsche Renault AG sowie Nissan Motor Deutschland GmbH.

 

Ziel ist es, die Verbundenheit untereinander und gegenüber der Renault Deutschland AG sowie der Nissan Center Europe GmbH, zu fördern.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 3       Mitglieder

 

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Aktives Mitglied kann die/der Betriebsangehörige, die/der aus dem Berufsleben bei der Renault

Deutschland AG, der Nissan Center Europe GmbH oder den vormaligen Betrieben (s. § 2 Satz 1 ) ausgeschieden ist und in die passive Phase der Altersteilzeit oder in Rente geht, werden.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne aktiv zu sein.

 

Der Antrag auf Aufnahme als aktives Mitglied des Vereins ist an den Vorstand zu richten.

 

Die Aufnahme als aktives Mitglied des Vereins kann bei Betriebsangehörigen ab Beginn der Rente

oder mit Eintritt in die passive Phase der Altersteilzeit und danach erfolgen.

 

Der Antrag auf Aufnahme als förderndes Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Firma, Beruf, Alter und Wohnung an den Vorstand zu richten.

 

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft wird beendet:

 

a)                  durch Tod

 

b)                  durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann

 

c)                  durch förmlichen Ausschluss (s. § 11)

 

Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des

Vereinsvermögens oder auf Rückerstattung des Beitrags.

Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte des Mitglieds im Verein.

 

Für außergewöhnliche Verdienste um den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven Mitglieds. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

Andere Ehrungen, z.B. für langjährige Mitgliedschaft, besondere Verdienste und Jubiläen kann der Vorstand beschließen.

 

§ 4       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung. Alle Mitglieder

haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten

Beitrag pünktlich zu entrichten (Einzugsermächtigung).

 

Jedes Mitglied hat das Recht an den vom Vorstand geplanten Veranstaltungen und Zusammenkünften, im Rahmen der in der Einladung hierzu genannten verfügbaren Platzzahl, teilzunehmen.

 

Ein Wohnungswechsel oder Kontowechsel ist unverzüglich dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

 

§ 5       Verwendung der Finanzmittel

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6       Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a)                  Die Mitgliederversammlung (s. § 7)

b)                  Der Vorstand (s. § 8)

c)                  Die Ausschüsse (s. § 9)

 

§ 7       Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten.

 

Sie beschließt insbesondere über:

 

a)                  Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern (s. § 8)

b)                  Die Höhe des Mitgliedsbeitrags (s. § 10)

c)                  Die Ausschließung eines Mitglieds (s. § 11)

d)                  Die Bestellung und Abberufung von Ausschussmitgliedern (s. § 9)

e)                  Die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens (s. § 12)

f)                    Satzungsänderungen

 

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.

Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Post gegeben werden.

Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann.

 

In der Mitgliederversammlung ist Vertretung durch Vollmacht auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Handzeichen, dann schriftlich durch Stimmzettel.

 

Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins (s. § 12) bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Diese Niederschrift können die Mitglieder spätestens nach drei Monaten einsehen und hiervon eine Kopie erhalten. Grundsätzlich wird die Niederschrift in der nächsten Mitgliederversammlung ausgelegt. Einwendungen können bis zum Ende der Mitgliederversammlung, bei der das Protokoll ausliegt, erhoben werden.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies

erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand

verlangen. Die Einladung hierzu muss mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Post gegeben werden.

 

§ 8       Der Vorstand des Vereins

 

Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des Vereins bestellt werden.

Die Wahl erfolgt einzeln.

 

Dem Vorstand gehören an:

 

a)                  der Vorsitzende

b)                  der 1. stellvertretende Vorsitzende

c)                  der 2. stellvertretende Vorsitzende

d)                  der 3. stellvertretende Vorsitzende

e)                  der Schatzmeister/Kassenführer

f)                    der Geschäfts-/Schriftführer

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Den Vorstand im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB bilden der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende. Sie sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt.

 

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er bei Bedarf, mindestens

aber einmal jährlich, zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist.

 

Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche auf Veranlassung des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung auf Veranlassung des 1. stellvertretenden Vorsitzenden durch den Geschäftsführer.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 9       Die Ausschüsse

 

Der Verwaltungs-Beratungs-Ausschuss hat die Aufgabe, den Mitgliedern des Vereins beratend zur Seite zu stehen und den Vorstand bei der Verwaltung des Vereins zu unterstützen.

Die Mitglieder des Ausschusses sind gleichzeitig Kassenprüfer.

 

Der Organisations- und Aktivitäten-Ausschuss hat die Aufgabe, Vorschläge zu erarbeiten, von

Mitgliedern entgegenzunehmen, dem Vorstand sowie den Mitgliedern zu unterbreiten und nach

Beschlussfassung des Vorstandes die Organisation durchzuführen.

 

Den Ausschüssen gehören je drei gleichberechtigte aktive Mitglieder des Vereins an.

 

Die Ausschussmitglieder können eine Teilnahme an Vorstandssitzungen beim Vorstand

beantragen und mit beratender Stimme teilnehmen

 

Sie werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

Wiederwahl ist zulässig

 

Die Ausschussmitglieder werden normalerweise zu den Vorstandssitzungen eingeladen und nehmen mit beratender Stimme teil.

 

§ 10      Beitragsfestsetzung

 

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag analog dem Kalenderjahr, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts.

 

Er wird, auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

Der Beitrag wird mittels Lastschrift zum 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eingezogen.

Die durch eventuelle Rücklastschriften entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mitglieds.

 

Fördernde Mitglieder unterliegen keiner Beitragspflicht.

 

§ 11      Ausschluss eines Mitgliedes

 

Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen

 

a)                  wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b)                  wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages (z.B. Sperrung der Lastschrift)

c)                  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

 

Der Ausschließungsgrund ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes vom Vorstand bekannt zu geben. Hiergegen hat das Mitglied die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einspruch einzulegen und sich zu rechtfertigen.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

Mit dem Ausschluss eines Mitglieds erlöschen sämtliche Rechte, die aus der Vereinsmitgliedschaft resultieren.

 

§ 12      Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins ausdrücklich benennt, erfolgen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins

bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Renault Deutschland AG mit der zwingenden Verwendung im gemeinnützigen Sinne.

Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

§ 13      Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 11.09.1995 beschlossen und am

09.08.2001 sowie am 06.03.2004 und am 07.03.2009 geändert.

 

 

Brühl, den 07.03.2009

 

 

 

 

 

Vorstands- und Ausschussmitglieder (Stand 3.3.2020)

 

Vorstand:

 

Vorsitzender:

         Wilhelm Harzheim, 53859 Niederkassel

 

1. Stellvertreter:

          Adi Zims, 51149 Köln

 

2. Stellvertreter:

          Walter Segschneider, 50321 Brühl

 

Geschäftsführer:

          Gregor Froitzheim, 50321 Brühl

 

Schatzmeister:

          Olaf Magiera, 50321 Brühl

 

Verwaltungs- und Beratungs-Ausschuss:

 

          Rose-Marie Holtorf, 50389 Wesseling-Berzdorf

          Anna-Maria Lindner-Düx, 53332 Bornheim

 

Organisations- und Aktivitäten-Ausschuss:

 

          Gisela Müller, 50321 Brühl

          Bodo Stöcker, 53757 St. Augustin

 

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© Gregor Froitzheim